Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) vom 11. Dez. 1998 (BGBl. I S. 3586), letztmalig geändert durch die 15. AMG-Novelle vom 17.07.2009.
Nach § 1 ist der Zweck des Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln Sorge zu tragen, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel. Gesetzestext