Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV)
 
 
 

§14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) sieht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis vor, wenn Abhängigkeit von Betäubungsmitteln besteht oder Besitz von Betäubungsmitteln nachgewiesen wurde. Probleme treten insbesondere bei Jugendlichen mit aktenkundigem ehemaligem Drogenkonsum auf, wenn mit 18 Jahren der Antrag für eine Fahrerlaubnis gestellt wird. Bei der Wiedererteilung ist in der Regel der Nachweis der Drogenfreiheit mittels Haaranalyse sowie gelegentlich zusätzlich ein MPU-Gutachten beizubringen. Verordnungstext

Bereits der einmalige Konsum sogenannter "harter" Drogen wie Heroin oder Cocain schließt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus und rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs.1 FeV (OVG Lüneburg, Az. 12ME53/06 vom 8.3.06)

Benutzerdefinierte Suche

Letztes Update dieser Seite: 08.02.2019 - IMPRESSUM - FAQ