Haaranalyse
 
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Mit einer Haaranalyse kann der Konsum von Medikamenten, illegalen Drogen wie Cannabis, Cocain, Ecstasy oder Heroin und ihrer Metaboliten sowie neuerdings auch Alkohol noch nach längerer Zeit (je nach Haarlänge 2-10 Monate) nachgewiesen werden. Damit ist die Haaranalyse insbesondere für den Nachweis der Drogenfreiheit über einen längeren Zeitraum geeignet, wie er oftmals von der Führerscheinbehörde bei auffälligen gewordenen Personen im Rahmen der MPU gefordert wird. Bei der Haarbildung in den Follikelzellen werden im Blut vorhandene Drogen- und Medikamentenwirkstoffe in das Haar aufgenommen.

Alkohol reagiert mit Fettsäuren zu Fettsäureethylestern (FSEE), die ebenfalls im Haar abgelagert werden. Alkoholische abstinent lebende Personen erreichen ca. 0,2 ng/mg FSEE, da Alkohol ein natürliches Zwischenprodukt im Stoffwechsel ist. Werte über 1,0 ng/mg sind typisch für excessiven Konsum. Als weiterer Alkoholmarker im Haar hat sich neuerdings die Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) im Haar etabliert (Cut-off: 25-30 pg/mg).

Bei einmaligem Konsum kommt es zu einer singulären Ablagerung, die langsam mit dem Wachstum des Haares nach aussen wächst. Die Haarlänge (mindestens 2 cm) bestimmt daher die Dauer der Nachweisbarkeit, wobei die Wachstumsgeschwindigkeit ca. 13 mm/Monat, mindestens 10 mm/Monat, beträgt. Bei fehlender Kopfbehaarung oder zu kurzem Kopfhaar kann auch auf Achsel- oder Schambehaarung zurückgegriffen werden.

Ein Ausspülen der Drogen-Inhaltsstoffe durch häufiges Haarwaschen ist nicht möglich. Zur Analyse auf basische Drogen werden die möglichst fein zerteilten Haarsträhnen zunächst mit Aceton gewaschen und die Wirkstoffe im saueren Milieu herausgelöst. Anschliessend werden die Substanzen mittels Festphasenextraktion von der Matrix getrennt. Die Analyse erfolgt dann mittels Gaschromatografie / Massenspektrometrie (GC/MS) mit Nachweisgrenzen, die noch unterhalb von 0,1 ng Substanz pro mg Haar liegen.

Die Bestimmung von Cannabinoiden (THC) erfolgt duch Auflösen der Haare in Natronlauge, anschließender Flüssigextraktion, Derivatisierung und Messung mit SPE-GC/MS.

Die Bestimmungen zur Durchführung der Analysen und die Festlegung der vom Labor zur leistenden Erfassungsgrenzen erfolgt international durch die Society of Hair Testing, in Deutschland durch die Deutsche Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh). Für die einzelnen Drogen gelten international zur Zeit folgende Mindestgrenzen für die Quantifizierung (LOQ) und Randbedingungen:

  • Opiate: 0,2 ng/mg, für Heroinnachweis muss 6-Acetylmorphin nachgewiesen werden
  • Cocain: ≤ 0,5 ng/mg, Metabolite ≤ 0,05 ng/mg
  • Amphetamine: ≤ 0,2 ng/mg für jeden einzelnen Wirkstoff
  • Cannabinoide: THC ≤ 0,1 ng/mg, THC-COOH ≤ 0,2 pg/mg

Die GTFCh hat am 01.06.2009 hat für Deutschland sowie ihre Mitgliedsinstitute in Österreich und der Schweiz deutlich niedrigere zu erreichende Nachweisgrenzen beschlossen, die mit einer Übergangsfrist bis spätenstens 01.04.2011 erreicht sein müssen. Für alle Drogen und deren nachzuweisenden Metabolite gilt eine Nachweisgrenze von 0,1 ng/mg, ausgenommen THC mit 0,02 ng/mg.

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Letztes Update dieser Seite: 08.02.2019 - IMPRESSUM - FAQ