Strafgesetzbuch (StGB)
 
 
 

Einerseits werden drogenspezifische Straftaten, wie der Erwerb und Besitz von Drogen oder Handel mit Drogen durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Andererseits kommt es im Zuge der sogenannten Drogenkarriere bei den meisten Abhängigen zu einer Beschaffungs- oder Folgekrimininalität um den Drogenkonsum zu finanzieren.

Diesem Aspekt der Beschaffungskriminalität wird durch verschiedene, z.T. exkulpierende Paragraphen des Strafgesetzbuches Rechnung getragen, die auch im Fall einer Alkoholabhängigkeit angewendet werden (siehe Gesetzestext), z.B.

§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei der Begehung der Tat wegen einer krankhaften Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Ansicht zu handeln.

Im Kommentar von Schönke/Schröder zum Strafgesetzbuch wird dabei ausdrücklich auf die Bedeutung von Affekt, Trunkenheit, Drogenabhängigkeit und die "actio libera in causa" (Tat aus freier Willensentscheidung), s. § 323 a StGB (Vollrausch) hingewiesen.

Wesentlicher Stand der aktuellen Rechtssprechung ist Folgender: Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 3 Promille gilt nach wie vor...., daß in diesem Fall Schuldunfähigkeit selbst bei einem trinkgewohnten Menschen "regelmäßig nicht ausgeschlossen" werden könnte, wobei dann aber noch auf die Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Kennzeichen besonders hingewiesen wird. Bei drogenbedingten Ausfallerscheinungen ist eine Bewußtseinsstörung sowohl bei einer Überdosierung als auch bei einer Unterdosierung (entzugsbedingte Bewußtseinsstörung) zu prüfen, während bei Taten in der Sättigungsphase, sofern nicht ein sog. flash-back vorliegt, die Drogeneinnahme ohne Bedeutung ist. Schuldunfähigkeit kann hier zwar bei hochgradigen Rauschzuständen anzunehmen sein, in aller Regel aber nicht bei Entzugserscheinungen.

Auch bei Beschaffungsdelikten kann Drogensucht nur in ganz besonders schwerwiegenden Suchtfällen zur Exkulpation führen, so bei schweren Persönlichkeitsveränderungen als Folge eines langjährigen Drogenmißbrauchs oder wenn der Süchtige "von einem derart unwiderstehlichen Drang beherrscht war, daß er nicht anders handeln konnte."

§ 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei der Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Anwendungsfälle sind vor allem "geringere Grade von Trunkenheit" und anderen "Rauschzuständen", z.B. bei Drogenabhängigkeit. Diese begründet als solche noch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, doch kann eine solche bei einem akuten Rauschzustand anzunehmen sein, ferner wenn eine langjährige "Drogenkarriere" zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und dadurch zu "Beschaffungsstraftaten" getrieben wird.

§§ 315c, 316 StGB

Diese primär auf Trunkenheit im Straßenverkehr abgestellten Paragraphen gelten sinngemäß auch bei Kombinationswirkung von Alkohol und Medikamenten sowie bei Konsum von Rauschdrogen. Während jedoch beim Alkohol eine direkte Beziehung zwischen Dosis und Wirkung gegeben ist, gilt dies nicht für Medikamente und Drogen, d.h., der quantitativ festgestellte Wirkstoffspiegel gibt allein noch keinen Anhalt für die zum konkreten Zeitpunkt vorliegende Wirkung. Zur Beurteilung bedarf es daher weiterer Beweisanzeichen und ggf. einer psychiatrischen Begutachtung

§ 323 a StGB Vollrausch

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dieses nicht auszuschließen ist.

Weitere gesetzliche Regelungen betreffen die Rechtsfolgen der Tat, z.B. Freiheitsentziehende Maßregeln, nach § 63 oder § 64.

§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

§ 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurück geht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vorneherein aussichtslos erscheint.

Der Kommentar Schönke/Schröder weist darauf hin: Ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übernmaß zu sich zu nehmen, hat der Täter dann, wenn der durch Gewöhnung erworbene Hang ihn so beherrscht, daß er ihm immer wieder nachgibt, also eine psychische Abhängigkeit besteht. Neben alkoholischen Getränken kommen alle Mittel in Betracht, die berauschend oder betäubend wirken, z.B. Cannabis (Marihuana), Haschisch, Kokain, Opium, Morphium, Heroin, Mescalin, LSD, Amphetamin, Barbiturate, Psychopharmaka.

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung

Die gezielte Beibringung von Giften erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, wozu auch der sogenannte "Giftmord" zu rechnen ist. Auch wenn der Verletzte einwilligt (§ 226a StGB) kann dennoch eine Körperverletzung vorliegen (z.B. Sterbehilfe), oder wenn er sich nicht der schädlichen Nebenwirkungen bewußt war (z.B. Doping)

§ 319 StGB Gemeingefährliche Vergiftung

Auch das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher oder giftiger Stoffe ist strafbar.

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Letztes Update dieser Seite: 08.02.2019 - IMPRESSUM - FAQ