Durch die am 1.8.1998 in Kraft getretene Novellierung des § 24a Abs.2 StVG (letzte Änderung 4. StVGÄndG vom 22.12.2008) wird das Führen von Kraftfahrzeugen "unter Wirkung" bestimmter, in der Anlage aufgeführter Rauschdrogen (Amphetamine, Cannabis, Cocain [Metabolit Benzoylecognin], Heroin, MDMA, MDE) als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 3000 € und Fahrverbot gemäß § 25 StVG bewehrt. Dabei ist - im Gegensatz zum Strafrecht - ein positiver Nachweis der Droge bzw. ihrer Metaboliten allein ausreichend, sofern es sich um eine der in der Anlage zum § 24a explizit genannten Droge handelt. Siehe Gesetzestext.
Seit dem 6.7.2007 sind auch Metamphetamin und MDA in der Anlage 1 erfasst (BGBl. I, 1045).
Davon abweichend hat der BGH für THC (Cannabis-Konsum) eine Mindestkonzentration von 1 ng/ml festgelegt (1 BvR 2652/03 vom 21.12.2004). Das Urteil trägt der Tatsache Rechnung, dass wegen der gestiegenen Nachweisempfindlichkeit und -dauer noch THC-Mengen festgestellt werden können, die nicht zwangsläufig eine abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs zur Folge haben. Zudem wird berücksichtigt, dass durch Flashback sowie Passivrauchen geringe THC-Mengen aufgenommen werden können.
Sowohl im Betäubungsmittelgesetz als auch im Verkehrsrecht nimmt das Substitutionsmittel Methadon eine Sonderstellung ein: § 4 Abs.1 StVG , § 80 Abs.5 VwGO (Kraftfahreignung während Methadon-Therapie)
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung wird durch die Teilnahme an einer Methadonbehandlung grundsätzlich nicht berührt. Ob besondere Umstände den Schluß rechtfertigen können, daß der Antragsteller trotz andauernder Behandlung als fahrtüchtig anzusehen ist, hat die Behörde ggfs. im Widerspruchsverfahren zu klären. (OVG Bremen, Beschluß vom 31.1.1994)
Seit 2007 ist jetzt auch Methamphetamin in der Anlage zu § 24a aufgeführt und kann somit als Ordnungswidrigkeit im Sinne dieses Gesetzes geahndet werden.
Das Fahren unter Drogeneinfluss ist in Artikel 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) der Schweiz geregelt. Die Kompetenz für die Festlegung von Grenzwerten für Drogen liegt beim Schweizer Bundesrat (Art. 55 Abs. 7 SVG). Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) listet in Art.2 die verbotenen Substanzen für den Straßenverkehr auf. Grenzwerte selbst sind vom Schweizer Bundesamt für Strassen (ASTRA) per Weisung festgelegt. In der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) wird explizit die Vorgehensweise beschrieben (Art. 138 bis 142c VZV).