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Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
 
 
 

Die in diesem Gesetz vom 7. Okt. 1994 (BGBl I, 2785, letzte Änderung 26. Juni 2002, BGBl. I, 2261) vorgesehenen Maßnahmen verfolgen den Zweck, die Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern und Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.

Die Verordnung enthält in Kategorie 1 Stoffe aufgelistet, die direkt als Ausgangsmaterial zur Herstellung illegaler Drogen dienen, z.B. Ephedrin. Kategorie 2 umfasst Substanzen, die zur Derivatisierung dienen, z.B. Essigsäureanhydrid oder Phenylessigsäure. In Kategorie 3 sind zur Reaktion notwendige Stoffe sowie Lösungsmitel aufgeführt, z.B. Salz- und Schwefelsäure, Aceton. Gesetzestext Straf- und Bußgeldtatbestände sind in der GÜG-VV vom 2. August 2002 (BGBl. I, 2915) geregelt.

Das GÜG ist die nationale Umsetzung der "United Nations Convention Against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances" (1988), die vom Europa-Parlament 2003 ebenfalls verabschiedet wurde (letzte Fassung Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004).

 

Schweiz

Vorläuferverordnung (VorlV)

Gesetzliche Grundlage und Begriffsbestimmungen zur VorlV-Swissmedic.

Vorläuferverordnung Swissmedic (VorlV-Swissmedic)

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 8. November 1996 über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden. Die VO regelt auch die Ausfuhr dieser Chemikalien ins Ausland.

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Letztes Update dieser Seite: 08.02.2019 - IMPRESSUM - FAQ