SVG (Schweiz)
 
 
 

Straßenverkehrsgesetz (SVG) der Schweiz

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462)

Art. 31 SVG - Beherrschen des Fahrzeugs

  1. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
  2. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.
  3. Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.

Art. 55 SVG - Feststellung der Fahrunfähigkeit

  1. Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
  2. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.
  3. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:
    1. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen; oder
    2. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.
  4. Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
  5. Das kantonale Recht bestimmt, wer für die Anordnung der Massnahmen zuständig ist.
  6. Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt.
  7. Der Bundesrat:
    1. kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
    2. erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
    3. kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Personen herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.

Art. 91 SVG - Fahren in fahrunfähigem Zustand

  1. Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) vorliegt.
  2. Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
  3. Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 91a - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

  1. Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
  2. Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Haft oder Busse.

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Letztes Update dieser Seite: 08.02.2019 - IMPRESSUM - FAQ