VZV (Schweiz)
 
 
 

Verkehrszulassungsverordnung (VZV) der Schweiz (Auszug)

Fassung vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005

Art. 36 VZV- Fahrverbot und Verwarnung

  1. Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.
  2. Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.
  3. Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
    1. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr geführt haben;
    2. in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss geführt haben;
    3. geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atem-Alkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben;
    4. zum Gebrauch entwendet haben;
    5. trotz Fahrverbotes geführt haben;
    6. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.
    Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Blutalkoholkonzentration 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 Promille beträgt.

Art. 138 VZV - Vortests

  1. Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben.
  2. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen.
  3. Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.
  4. Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit hat.
  5. Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsum ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, führt sie eine Atem-Alkoholprobe durch.

Art. 139 VZV - Durchführung der Atem-Alkoholprobe

  1. Die Atem-Alkoholprobe darf frühestens zwanzig Minuten nach dem Trinkende oder der Vornahme einer Mundspülung durchgeführt werden.
  2. Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die:
    1. Atem-Alkoholmessungen mindestens in einem Bereich vornehmen können, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,20 - 3,00 Promille entspricht;
    2. in einem Bereich, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,02 - 1,00 Promille entspricht, eine Messungenauigkeit von höchstens 0,05 Promille aufweisen; und
    3. die gemessene Atem-Alkoholkonzentration (mg/l) mit einem Faktor von 2000 in den Blutalkoholgehalt (g/kg) umrechnen.
  3. Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Ergibt die Differenz dieser zwei Messungen einen Wert, der einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,10 Promille entspricht, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille, kommt Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe c zur Anwendung.
  4. Die Fahrunfähigkeit der betroffenen Person gilt als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die betroffene Person diesen Wert anerkennt.

Art. 140 VZV - Blut- und Urinuntersuchung

  1. Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
    1. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen:
      1. einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr entspricht,
      2. einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt,
      3. einer Blutalkoholkonzentration von 0,30 Promille und mehr entspricht und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat;
    2. Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat;
    3. die Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe nicht möglich ist und Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
  2. Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat.
  3. Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.

Art. 141 VZV - Pflichten der Polizei

  1. Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
    1. die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 55 Abs. 3 SVG);
    2. die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat.
  2. Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem-Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 16c Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und 91a Abs. 1 SVG).
  3. Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Polizei, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll nach Anhang 8 festzuhalten.

Art. 142 VZV - Blutentnahme und Sicherstellung von Urin

  1. Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person.
  2. Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein vom ASTRA anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.
  3. Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Kantone Laboratorien, welche die für forensische Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Es überprüft oder lässt die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien überprüfen.

Art. 142a VZV - Ärztliche Untersuchung

  1. Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum nach Massgabe des Formulars in Anhang 9 zu untersuchen.
  2. Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt von der Untersuchungspflicht entbinden.

Art. 142b VZV - Begutachtung durch Sachverständige

  1. Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und Entzugsbehörde durch einen anerkannten Sachverständigen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
    1. eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 2 Absatz 2 VRV1 aufgeführte Substanz handelt;
    2. eine Person eine Substanz nach Artikel 2 Absatz 2 VRV gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
  2. Der Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet seine Schlussfolgerungen.
  3. Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die:
    1. eine Ausbildung als Rechtsmediziner oder Toxikologe oder eine gleichwertige in- oder ausländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; und
    2. sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit ausweisen können.

Art. 142c VZV -Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit

Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum und dergleichen festgestellt werden, namentlich wenn die Atemalkoholprobe, der Betäubungs- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts.

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Letztes Update dieser Seite: 08.02.2019 - IMPRESSUM - FAQ