2.2 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.3.
2.3 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.
Die Grenzwerte gemäss Artikel 2 Absatz 2 VRV betragen:
THC | 1,5 µg/L |
freis Morphin | 15 µg/L |
Kokain | 15 µg/L |
Amphetamin | 15 µg/L |
Methamphetaminin | 15 µg/L |
MDEA | 15 µg/L |
MDMA | 15 µg/L |
Basierend auf den Resultaten der externen Qualitätskontrollen der letzten Jahre wird ein einheitlicher Vertrauensbereich von &plusmin; 30 % des Messwertes für alle Substanzen festgelegt.
Laborbefund | Angabe im Prüfbericht / Gutachten |
---|---|
Substanz nicht nachweisbar bzw, Messwert (unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs) < Grenzwert | unterhalb des vom ASTRA festgelegten Grenzwerts |
Messwert (unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs) ≥ Grenzwert | Messwert |