Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
 
 
 

Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können

vom 7. Oktober 1994 in der Fassung der Siebten Zuständigkeitsanpassungs-Verordung vom 29.10.2001 (BGBl. I/2001 Nr. 55 S. 2785 ff.vom 06.11.2001, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 26.06.2002 (BGBl. I/2002 Nr. 42 Seite 2261 ff. vom 29.06.2002) und das Gesetz zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes (Zollfahndungsneuregelungsgesetz -ZFnrG-)vom 16.8.2002 (BGBl I/2002 Nr 59 Seite 3202 ff. vom 23.08.2002)

§ 1 Zweck des Gesetzes

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen verfolgen den Zweck, die Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern und Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in der jeweils geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung [im folgenden abgekürzt: VO (EWG) Nr. 3677/90]; Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften; Drittland: ein Land außerhalb der Gemeinschaft; Einfuhr: die körperliche Verbringung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b der VO (EWG) Nr. 3677/90 sowie die körperliche Verbringung von Grundstoffen in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aus einem Drittland; Ausfuhr: die körperliche Verbringung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der VO (EWG) Nr. 3677/90 sowie die körperliche Verbringung von Grundstoffen aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland in ein Drittland; Durchfuhr: die Beförderung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe d der VO (EWG) Nr. 3677/90 sowie die Beförderung von Grundstoffen zwischen Drittländern durch einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteren als den durch die Beförderung oder Umschlag bedingten Aufenthalt; Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 bezeichnete natürliche oder juristische Person; Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen, Zubereitung, Be- oder Verarbeiten und Umwandeln von Grundstoffen; Inverkehrbringen: das Eröffnen der tatsächlichen Verfügung über Grundstoffe für einen Dritten.

§ 3 Verbote

Es ist verboten, Grundstoffe, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.

§ 4 Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung
  1. Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern, einen Verantwortlichen (§ 5) für den von ihnen betriebenen erlaubnis- oder anzeigepflichtigen Verkehr mit Grundstoffen, ausgenommen im Rahmen des Betriebs einer Apotheke oder einer tierärztlichen Hausapotheke, zu bestellen und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte [im folgenden abgekürzt: BfArM] zu benennen und im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs festgestellte Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten, die die Annahme rechtfertigen, dass zum Herstellen oder Inverkehrbringen, zur Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmte Grundstoffe möglicherweise zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigt werden, der Gemeinsamen Stelle nach § 6 unverzüglich, erforderlichenfalls fernmündlich, mitzuteilen. Die mitgeteilten Daten dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke sowie zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten verwendet werden.
  2. Wer Tatsachen nach Absatz 1 mitteilt, die auf eine Straftat nach § 29 schließen lassen, kann wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
§ 5 Verantwortlicher für den Grundstoffverkehr
  1. Der Verantwortliche hat darüber zu wachen, daß der von dem Wirtschaftsbeteiligten betriebene Verkehr mit Grundstoffen unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 3, 4, 7, 8, 13 bis 18 und 21 erfolgt.
  2. Als Verantwortlicher ist, je nach Rechtsform des Unternehmens des Wirtschaftsbeteiligten, ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein vertretungsberechtigter Gesellschafter, der Wirtschaftsbeteiligte selbst oder eine sonstige Person aus dem Unternehmen zu bestellen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben uneingeschränkt in der Lage ist.
§ 6 Gemeinsame Stelle des Bundeskriminalamtes und des Zollkriminalamts beim Bundeskriminalamt
  1. Beim Bundeskriminalamt wird eine Gemeinsame Stelle von Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt eingerichtet. Die Verantwortlichkeit wird von dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen einvernehmlich festgelegt.
  2. Mitteilungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 § 24 Abs. 3 Satz 3 und § 26 Abs. 1 Satz 3 leitet die Gemeinsame Stelle der jeweiligen Zuständigkeit entsprechend an das Bundeskriminalamt, das örtlich zuständige Landeskriminalamt oder das Zollkriminalamt weiter.
  3. Die Gemeinsame Stelle übermittelt den Inhalt der Mitteilungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
§ 7 Erlaubnis
  1. Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer die in Kategorie 1 des Anhangs der VO (EWG) Nr. 3677/90 bezeichneten Grundstoffe herstellen, erwerben, an Dritte abgeben veräußern oder sonst in den Verkehr bringen will. Die Erlaubnis wird dem Inhaber für seine Person, für eine bestimmte Betriebsstätte und für eine bestimmte Art der Grundstoffe und des Grundstoffverkehrs erteilt. Sie ist nicht übertragbar.
  2. Einer Erlaubnis nach Absatz 1 steht gleich eine Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen.
  3. Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke, Behörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit.
  4. Von der Erlaubnis nach Absatz 2 und der Erlaubnisfreiheit nach Absatz 3 Nr. 1 werden nur die apothekenüblichen Grundstoffmengen erfasst.
§ 8 Antrag

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden: der Name und der Vorname oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers, der Name, Vorname und die Anschrift des Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten gemäß § 5 Abs. 2, eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße und Hausnummer, die Lagerorte der Grundstoffe und eine Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen, die Bezeichnung der Grundstoffe und die Art des Grundstoffverkehrs (§ 7 Abs. 1).

§ 9 Versagung der Erlaubnis
  1. Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist zu versagen, wenn für die Betriebsstätten ein Verantwortlicher nicht bestellt oder nicht benannt ist, Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken dagegen ergeben, dass der Verantwortliche die ihm nach § 5 Abs. 1 vorliegenden Aufgaben uneingeschränkt erfüllen kann, Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, ausreichende Sicherungen (§ 8 Nr. 4) nicht vorhanden sind, die Sicherheit oder Kontrolle des Grundstoffverkehrs aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist oder bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 10 Abs. 2) abgeholfen wird.
  2. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Grundstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft geboten ist.
§ 10 Entscheidung
  1. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis.
  2. Gibt das BfArM dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mangel zugestellt wird.
  3. Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 8 bezeichneten Angaben dem BfArM unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erweiterung hinsichtlich der Art der Grundstoffe oder des Grundstoffverkehrs sowie bei Änderungen in der Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. In den anderen Fällen wird die Erlaubnis geändert.
§ 11 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
  1. Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffverkehrs auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muss insbesondere enthalten: die Bezeichnung der Grundstoffe, die Art des Grundstoffverkehrs und die Lage der Betriebsstätten.
  2. Die Erlaubnis kann befristet mit Bedingungen versehen, mit einer Auflage verbunden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden oder mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage oder sonstiger Nebenbestimmungen im Sinne der Nummer 1 verbunden werden oder nach ihrer Erteilung unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Begünstigten ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Grundstoffverkehrs erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Grundstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Gemeinschaft geboten ist.
§ 12 Widerruf

Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

§ 13 Erlaubnis für Drittlandshandel

Auf die nach Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebene Erlaubnis für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoffe finden die §§ 7 bis 12 entsprechende Anwendung.

§ 14 Abgabe
  1. Die in der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoffe dürfen nur abgegeben werden an natürliche oder juristische Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 sind oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, natürliche oder juristische Personen, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 92/109/EWG befugt sind, solche Grundstoffe herzustellen, zu erwerben, an Dritte abzugeben, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen, die in § 7 Abs. 3 oder § 32 genannten Behörden oder Einrichtungen sowie Behörden und behördliche Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, europäische und internationale Behörden und behördliche Einrichtungen, jeweils mit Sitz in der Gemeinschaft für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit.
  2. Absatz 1 gilt nicht bei der Ausfuhr von Grundstoffen.
§ 15 Anzeige

Wer die in Kategorie 2 der VO (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoffe herstellen oder an Dritte abgeben, veräußern oder sonst in den Verkehr bringen will, muss dem BfArM die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen er diese Grundstoffe herstellt oder von denen aus er mit ihnen Handel treibt, sowie jede Änderung dieser Anschriften unverzüglich anzeigen. Das BfArM ist auch für Anzeigen nach Artikel 2a Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3677/90 zuständig. Das BfArM übersendet dem Anzeigenden innerhalb eine Monats eine Bestätigung. Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2, Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke sowie die in § 7 Abs. 3 Nr. 2 genannten Behörden sind von den vorgenannten Anzeigepflichten befreit.

§ 16 Unterlagen
  1. Wirtschaftsbeteiligte, die in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs der VO (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Grundstoffe in der Gemeinschaft in den Verkehr bringen, müssen jeden einzelnen Vorgang anhand der Rechnungen, Lieferscheine, Ladeverzeichnisse, Frachtbriefe oder sonstiger Handels-, Geschäfts- oder Beförderungsunterlagen vollständig dokumentieren, so dass diese sicheren Aufschluss geben über:
    1. die Bezeichnung des Grundstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung
    2. Menge und Gewicht oder Volumen des Grundstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des oder der in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Grundstoffs oder Grundstoffe vorbezeichneter Kategorien,
    3. Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.
    Der Verpflichtete nach Satz 1 hat den Unterlagen außerdem eine Erklärung des Kunden beizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Grundstoffe ersichtlich ist. Bei einem ständigen Kunden genügt für einen Grundstoff der Kategorie 2 des Anhangs der VO (EWG) Nr. 3677/90 eine einmalige Erklärung, die alle Vorgänge mit diesem Grundstoff für die Dauer eines Jahres abdeckt. Die vorstehenden Erklärungen sind nicht erforderlich bei der Lieferung an den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke, sofern es sich um übliche Bezugsmengen im Rahmen des Betriebs einer Apotheke oder einer tierärztlichen Hausapotheke handelt. Satz 1 gilt nicht für den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie den Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke.
  2. Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind sechs Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und für die Überwachung unmittelbar zur Verfügung zu halten. Sie können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten mit den Angaben bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
  3. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge mit Grundstoffen der Kategorie 2 des Anhangs der VO (EWG) Nr. 3677/90, wenn sie die im Anhang II der Richtlinie 92/109/EWG in der jeweils geltenden Fassung genannten Menge nicht übersteigen.
  4. Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen bleiben unberührt.
§ 17 Kennzeichnung
  1. Grundstoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der VO (EWG) Nr. 3677/90 sind beim Inverkehrbringen unter Verwendung der in dem Anhang der vorgenannten Verordnung angegebenen Bezeichnungen zu kennzeichnen. Bei Zubereitungen ist der in dem vorgenannten Anhang angegebenen Bezeichnung das Wort "Enthält" voranzustellen. Eine andere handels-übliche Bezeichnung kann zusätzlich verwendet werden. Die Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 hat in deutlich lesbarer Schrift, in der deutschen oder einer anderen Gemeinschaftssprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen. Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen bleiben unberührt.
  2. Auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Grundstoffen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr nach Artikel 2 Nr. 2 der VO (EWG) Nr. 3677/90 findet Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechende Anwendung.
§ 18 Meldungen
  1. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1, Artikel 2a Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3677/90 oder einer Bestätigung nach § 15 Satz 3 ist verpflichtet, dem BfArM getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Grundstoff der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der VO (EWG) Nr. 3677/90 die jeweilige Menge zu melden, die eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern, ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern und Nummern der Ausfuhrgenehmigungen, abgegeben wurde be- oder verarbeitet oder zum Be- oder Verarbeiten verwendet wurde. Eine Meldung hat auch zu erfolgen, wenn meldepflichtige Vorgänge nicht stattgefunden haben. Auf Verlangen des BfArM sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Erwerbers sowie die an ihn abgegebene Menge anzugeben. Das BfArM kann Meldepflichtige nach Satz 1 oder 2 ganz oder teilweise von den Meldepflichten befreien, wenn sie nur mit allgemein üblichen Kleinmengen am Verkehr teilnehmen.
  2. Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 5a Abs. 2 oder 3 der VO (EWG) Nr. 3677/90 ist verpflichtet, dem BfArM getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Grundstoff der Kategorie 3 des Anhangs zur VO (EWG) Nr. 3677/90 die jeweilige Menge nach Absatz 1 Nr. 2 zu melden.
  3. Makler, Kommissionäre und andere Geschäftsvermittler oder sonstige Wirtschaftsbeteiligte, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, sind verpflichtet, dem BfArM bei Geschäftsvorgängen, an denen sie mitgewirkt haben, alle weiteren Wirtschaftsbeteiligten oder andere Handeltreibende, die Art und Menge der Grundstoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der VO (EWG) Nr. 3677/90 sowie das Datum ihrer eigenen Mitwirkung zu melden.
  4. Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge oder das Volumen und bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
  5. Die Meldung der Ausfuhren von Grundstoffen der Kategorie 2 oder 3 des Anhangs der VO (EWG) Nr. 3677/90, die auf der Grundlage einer offenen Einzelgenehmigung erfolgten, ist dem BfArM spätestens zwei Wochen nach dem Ende jedes Kalendervierteljahres für das vergangene Kalendervierteljahr schriftlich zu erstatten. Alle übrigen Meldungen sind dem BfArM jeweils für das vergangene Kalenderhalbjahr bis zum 31. Januar und 31. Juli schriftlich zu erstatten.
  6. Das BfArM darf die in den Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, nur für den in § 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen.
  7. Das BfArM darf Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 an das Bundeskriminalamt sowie an das Zollkriminalamt und andere Zollbehörden für den in § 1 genannten Zweck übermitteln, soweit diese Behörden die Meldungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Gesetz über die Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamt) oder dem Zollfahndungsdienstgesetz benötigen.
§ 19 Automatisierter Datenabruf
§ 20 Überwachung
§ 21 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 22 Probenahmen
§ 23 Kosten
§ 24 Zuständige Behörden
§ 25 Mitwirkung anderer Behörden
§ 26 Gegenseitige Unterrichtung
§ 27 Befugnisse der Zollbehörden
§ 28 Meldungen
§ 29 Strafvorschriften
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 einen Grundstoff herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, durchführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, ohne Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, einen in Kategorie 1 des Anhangs der VO (EWG) Nr. 3677/90 bezeichneten Grundstoff herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, an Dritte abgibt, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt oder einer unmittelbar geltenden Vorschrift der VO (EWG) Nr. 3677/90 über die Genehmigung zur Ausfuhr von Grundstoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotro-pen Substanzen verwendet werden können, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. In besonders schweren Fallen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt. In besonders schweren Fällen sind die §§ 43a und 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
  4. Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
  5. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 Nr. 3 zu ahnden sind.
§ 30 Bußgeldvorschriften
  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Antrag nach § 8 eine unrichtige Angabe macht oder eine unrichtige Unterlage beifügt, entgegen § 14 einen Grundstoff an Dritte abgibt, entgegen § 15 Satz 1 eine Anschrift oder deren Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Vorgang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Erklärung nicht beifügt, entgegen § 16 Abs. 2 die in § 16 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht sechs Jahre aufbewahrt, entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Grundstoff oder eine Zubereitung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet, entgegen § 18 Abs. 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 und 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen § 21 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, einer unmittelbar geltenden Vorschrift der VO (EWG) Nr. 3677/90 oder der VO (EWG) Nr. 3769/92 in der jeweils geltenden Fassung, die Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Zuwiderhandlung nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 als Straftat geahndet werden kann.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
  3. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können.
  4. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das BfArM.
§ 31 Einziehung
§ 32 Bundeswehr
§ 33 Ermächtigungen
§ 34 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
§ 35 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 36 Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes
§ 37 Inkrafttreten

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