Betäubungsmittelgesetz (BtmG)
 
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Veröffentlichung am 10.01.1972 (BGBl. I, S. 1), letzte Neufassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) (BGBl. III 2121-6-24), zuletzt geändert durch Artikel 35 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I, 2407). Das BtMG regelt insbesondere in seinen Anlagen I bis III die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von Betäubungsmitteln.

Spalte 1 der Anlagen enthält die International Nonproprietary Names (INN) der WHO. Spalte 2 enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen oder Trivialnamen. Spalte 3 enthält die chemische Stoffbezeichung nach der Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Die letzte Änderung der Anlagen erfolgte durch die 25. BtMÄndV vom 11.05.2011, die die Freigabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken erlaubt.

Das BtMG hat, wie alle anderen europäischen Drogengesetze, seinen Ursprung in den drei internationalen Conventionen zum Drogenrecht:

  • Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel 1961
  • Abkommen über psychtrope substanzen 1971
  • Abkommen über unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen 1988.

  • BtMG - Gesetzestext
  • Anlage I BtMG:   nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Stand: 25. BtMÄndV vom 11.05.2011)
  • Anlage II BtMG:  verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Stand: 25. BtMÄndV vom 11.05.2011)
  • Anlage III BtMG: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Stand: 25. BtMÄndV vom 11.05.2011)

Weiterhin wird die Umgangserlaubnis, die Verschreibung [siehe BtM-Verschreibungsverordnung (BtMVV)] und Herstellung geregelt sowie die Straf- und Ordnungswidrigkeitsmaßnahmen. Durch den § 35 BtMG wurde das Prinzip "Therapie statt Strafe" verwirklicht und der Krankheitsaspekt der Sucht stärker berücksichtigt.

"Nicht geringe Menge"

Der Begriff der "nicht geringen Mengen" grenzt juristisch den Bereich des Eigenkonsums von Mengen ab, die den Verdacht des Drogenhandels nahelegen. Grenzwerte für die "nicht geringen Menge" wurden vom BGH (1984) festgelegt. Sie bestehen für folgende Drogen:

  • für Heroin bei 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • für "Cannabisprodukte" bei 7,5 g

    Allerdings werden bisher in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Grenzen für den nicht zu bestrafenden Besitz von Cannabis festgelegt. Sie reichen von 6 g in Brandenburg und Bayern bis zu 30 g in Schleswig-Holstein.

    Die Berliner Landesregelung wurde durch Senatsbeschluss (Quelle Tagesspiegel v. 6.4.05) dahingehend geändert, dass der Besitz von Cannabis und Marihuana bis zu 10 Gramm (ca. 20 Joints) grundsätzlich und bis 15 g "in der Regel" straffrei bleibt.

  • für Cocain bei 150 besonders gefährlichen, weil möglicherweise tödlichen, Injektionsportionen zu 33 mg Cocainhydrochlorid
  • für LSD bei 3 µg (=150 Konsumeinheiten zu je 20 ng bzw. 30 Dosen zu je 100 ng)
  • für Morphin bei 4,5 g Morphinhydrochlorid
  • für Amphetamin bei 10 g Amphetaminbase
  • für Methamphetamin bei 5 g Base (BGH 3.12.2008, zuvor 30 g)
  • für MDMA bei 24 g MDMA-Base
  • für Methadon schwanken die Grenzwerte zwischen 1,5 g (LG Karlsruhe, 1993) und 3 g (OLG Karlsruhe, 1974) als Hydrochlorid.
  • für "Opium" legte das LG Köln, 1993, die Grenzmenge bei 6 g Morphinhydrochlorid fest
  • für "MDE und MDEA" legte das AG Tiergarten, 1994, die Grenze bei 600 Konsumeinheiten zu 48 g MDEA-Base fest
  • für Kath hat der BGH im Oktober 2004 einen Grenzwert von 30 g Cathinon festgelegt

 

Suchtmittelgesetz Österreich Suchtmittelgesetz in Österreich (SMG)

Am 1.1.1998 trat das österreichische Suchtmittelgesetz (SMG) in Kraft. Es setzt die österreichische Drogenpolitik in Bezug auf den Grundsatz "Therapie statt Strafe" fort. Daher sind strenge Sanktionen für den Verkauf von oder den Handel mit Suchtmitteln vorgesehen, die sich heute ebenfalls auf psychotrope Stoffe beziehen. Die Suchtstoffe werden in 5 Listen aufgeführt, zusätzlich eine Liste für psychotrope Substanzen und 2 Listen für Vorläuferstoffe.

In § 28 (SMG) wird der Begriff "große Menge" als Unterscheidungskriterium zwischen Vergehen und Verbrechen eingeführt. Eine 1997 verabschiedete Verordnung sieht die Einführung einer sogenannten "Grenzmenge" für jedes Suchtgift und jeden psychotropen Stoff bezogen auf die Reinsubstanz vor, z. B. 20 g THC, 5 g Heroin, 15 g Cocain.

 

Schweizer Gesetzgebung Betäubungsmittelgesetz der Schweiz (BetmG)

Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe. An der Novellierung dieses Gesetzes wird seit 2001 gearbeitet. Geplant ist die Verankerung der 4-Säulen-Strategie: Prävention, Therapie, Schadensverminderung und Repression. Die heroingestützte Behandlung soll in den Katalog der therapeutischen Massnahmen aufgenommen werden. Der Jugendschutz soll verbessert und die Kantone allgemein zu Angeboten zur Prävention und Therapie verpflichtet werden.

Betäubungsmittelverordnung der Schweiz (BetmV)

Verordnung vom 29.05.1996 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, letzte Änderung 07.09.2004. Diese VO überträgt dem Schweizerischen Heilmittelinstitut die Kontrollbefugnisse, den Umgang mit Drogen zu regeln.

Betäubungsmittelverordnung Swissmedic (BetmV-Swissmedic)

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 12. Dezember 1996 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe. Diese VO enthält die Stofflisten, vergleichbar den Anlagen zum deutschen BtmG.

 

Betäubungsmittelgesetz in Frankreich Betäubungsmittelgesetz in Frankreich (Loi de 1970 sur les stupéfiants)

Das französische Betäubungsmittelrecht basiert auf den drei internationalen Konventionen zum Betäubungsmittelrecht, das in Frankreich 1970 in die nationale Gesetzgebung, den "Codes" integriert wurde. Seit 2005 laufen Bestrebungen, das Gesetz zu novellieren.

 

Betäubungsmittelgesetz in Großbritannien Betäubungsmittelgesetz in Großbritannien (Misuse of Drugs Act)

Das Misuse of Drugs Act von 1971 reguliert den ungesetzlichen Besitz kontrollierter Substanzen. Die Drogen werden klassifiziert in Kategorie A (Ecstasy, LSD, Heroin, Cocain, Crack, Mushrooms [zum gebrauch vorbereitet],Amphetamine [zur Injektion vorbereitet], Drogen der Kategorie B (Benzedrin, Methylphenidat [Ritalin], Pholcodin] und in Drogen der Kategorie C (Cannabis, Tranquiliser, einige Schmerzmittel, GHB). Das Handeln mit Drogen sieht ernste Bestrafung einschließlich der lebenslanger Gefängnisstrafe für Handlungen der Kategorie A vor. Strafen für Besitz der Drogen der Kategorie A sind mit bis zu sieben Jahren Gefängnis oder eine unbegrenzte Geldstrafe oder beides zu ahnden. Dealer werden mit lebenslanger Haft, unbegrenzter Geldstrafe oder beidem bestraft. Für Drogen der Kategorie B sind Strafen für den Besitz von bis fünf Jahren Gefängnis,unbegrenzter Geldstrafe oder beidem vorgesehen. Das Gesetz wurde 1998 und 2001 durch zusätzliche Substanzen der Kategorien A und B geändert. Zur Durchführung dieses Gesetzes erhielt die Polizei 2005 spezielle Befugnisse zum Vorgehen bei begründetem Verdacht (Drugs Act).

 

Betäubungsmittelrecht der Niederande Betäubungsmittelrecht in Holland

Das sehr liberale Betäubungsmittelrecht Hollands basiert auf dem Opium Gesetz in der Fassung von 1976, das zwischen "harten" und "weichen" Drogen unterscheidet und eine Bewertung nach einer Risiko-Scala vornimmt, die auf medizinischen, pharmakologischen, soziologischen und psychologischen Daten basiert. Der persönliche Drogengebrauch in kleinen Mengen führt nicht zu einer Kriminalisierung, wobei für harte Drogen eine Menge von 0,5 g unbd für Cannabis von 5 g gilt. Cannabis darf legal in sogenannten "coffeshops" an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Besitz, Herstellung und Verkauf von Cannabis bis zu einer Menge von 30 g wird mit 1 Monat Gefängnis und 2300 € Geldstrafe geahndet, für andere Drogen werden Strafen von 1 Jahr Gefängnis und/oder 4500 € (Besitz) bis zu 8 Jahren und 45000 € (Herstellung) erhoben.

 

ItaliensBetäubungsmittelrecht Betäubungsmittelgesetz in Italien

Italien hat am 27.01.2006 eines der härtestens Betäubungsmittelgesetze Europas verabschiedet, das nicht mehr zwischen harten und weichen Drogen unterscheidet und somit Cannabis-Konsumenten Heroin-Usern gleichstellt. Während der Besitz einer "geringen Menge" (als Grenzwerte wurden im April 2006 vom Gesundheitsministerium festgelegt: Heroin 250 mg, Cocain 750 mg, THC 500 mg, MDMA 750 mg, Amphetamin 500 mg und LSD 0,150 mg reiner Wirkstoff) noch als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit Geldstrafe oder Führerscheinentzug bis zu einem Jahr geahndet wird (Ausländer: Entzug der Aufenthaltsgenehmigung bzw. des Touristenvisums), können bei Besitz, Herstellung oder Dealen größeren Drogenmengen Haftstrafen von 6 bis zu 20 Jahren ausgesprochen werden. (Quellen: Corriere della Sera Online 27.1.06, Tagesschau Online 9.2.06)

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Letztes Update dieser Seite: 08.02.2019 - IMPRESSUM - FAQ