neue Schreibweise: Metamfetamin, 1-Phenyl-2-methyl-aminopropan, (S)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan. Designer-Droge, die sich vom Amphetamin durch Methylierung der Aminogruppe unterscheidet. Methamphetamin wurde erstmals 1887 synthetisiert und war etlkiche Jahre als verschreibungspflichtiges Medikament im Handel. Ehemalige Handelsnamen sind Isophen® und Pervitin®.
Heute ist Methamphetamin mit Inkrafttreten der 21.BtmÄndV am 29.02.2008 eine verkehrs- aber nicht verschreibungsfähige Droge gemäß BtMG Anlage II die früher medizinisch zur Belebung und Kreislaufanregung bei Hypotonie, Schlafmittel-, Alkohol- und Kohlenmonoxid-Vergiftungen verwendet wurde, missbräuchlich auch als Doping-Mittel.
Die physiologische Wirkung besteht in einer Anregung des Kreislaufs und Beschleunigung des Pulses. Methamphetamin wirkt zentral stimulierend und erhöht die Leistungsfähigkeit, Müdigkeit und Schlaf werden reduziert.
Das Suchtpotential ist sehr groß, neben der schnell einsetzenden physischen und psychischen Abhängigkeit kommt es zu abnormen psychischen Reaktionen, Wahnvorstellungen und plötzlicher unberechenbarer Gewaltbereitschaft. Der Missbrauch kann zu irreparablen organischen und psychischen Schäden führen. Aus diesem Grund wird auf den Gebrauch als Therapeutikum verzichtet.
Als illegale Droge wird Methamphetamin unter den Bezeichnungen Crystal, Crystal Speed, Yaba ("Thai-Pille") und Ice gehandelt. Während Crystal meist nasal ("sniefen") oder oral (als "Bömbchen", oder Yaba in Pillenform) konsumiert werden, ist Ice (durch Umkristallisation gereinigtes Hydrochlorid) zur Inhalation des Rauches gedacht. Dies bewirkt einen intensiveren "Kick" durch stärkere Anflutung, allerdings hält die Wirkung weniger lang an. Auch die i.v.-Injektion ist möglich, aber durch die direkte Einspritzung der Streckmittel sowie die Infektionsrisiken nicht ungefährlich.
Als Ausgangsmaterial für illegale Synthesen dient meist Ephedrin, das daher dem Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) unterliegt. In den 60er Jahren wurde Phenylaceton als Ausgangsmaterial verwendet.
Methamphetamin ist seit Juli 2007 in der Anhangsliste zum § 24a StVG aufgeführt (Cut-Off: 50 µg/l Serum). Die strafrechtlich relevante "nicht geringe Menge" wurde mit Urteil vom 03.12.2008 vom BGH auf 5 g Base bzw. 6,2 g Hydrochlorid herabgesetzt.