Cannabis
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Cannabis: (lat.) Hanf, wird der Pflanzenfamilie Cannabaceae zugeordnet, die nur noch den Hopfen mitumfasst. Es werden drei Cannabissorten unterschieden:

  • Cannabis sativa, einjährige Pflanze, die bis zu 6 Metern hoch werden kann mit ausgeprägter Faserbildung und nur geringer Harzabsonderung, d.h. nicht zur Gewinnung von Haschisch geeignet, lediglich die Blüten sind als Marihuana zum Drogenkonsum geeigtnet
  • Cannabis indica, niedrigerer Wuchs, weniger zur Fasergewinnung, mehr zur Produktion von Haschisch geeignet
  • Cannabis ruderalis, niedriger Wuchs, wenige, fetthaltige Blätter, kommt ausschließlich in der ehemaligen Sowjet-Union vor.

Hanfprodukte. Foto: P. Klostermann Aus den Samen wird Hanföl gewonnen, das zu Nahrungsmitteln wie Speiseöl oder Margarine weiterverarbeitet werden kann. Außerdem können aus Hanföl Pflegemittel wie Shampoos und Seifen sowie Treibstoffe (Biodiesel) hergestellt werden.

Die Langfasern wurden zu Textilien wie Kleidung sowie zu Seilen, Säcken oder Teppichen verarbeitet, aus den Kurzfasern wurde bereits in der Kaiserzeit Hanfpapier hergestellt; so wurde die Bibel auf Hanfpapier gedruckt und Geldscheine bestanden anteilig aus Hanf. Der steigenden Bedeutung von Hanf als Nutzpflanze entsprechend hat der Gesetzgeber 2002 eine Hanfeinfuhrverordnung erlassen (BGBl. I, 4044)

Zweihäusige Pflanze, von der nur die blühende weiblichen Hanfpflanzen die zwei Hauptverarbeitungsformen, und zwar in Amerika vor allem Marihuana und in Asien und Afrika häufiger Haschisch liefern. Ein weiteres Cannabisprodukt ist das zähflüssige öl Cannabinol, das eine ganze Gruppe von Cannabinoiden, darunter allein 80 Abkömmlinge des Tetrahydrocannabinols (THC) enthält. Der THC-Gehalt der Cannabis-Pflanzen ist in den letzen Jahren erheblich angestiegen. Bei Outdoor-Anbau wird ein Gehalt von 7-8 % erreicht, im Indoor-Anbau konnte unter optimalen Bedingungen Gehalte bis zu 33 %, in der Regel mindestens 17 %, gemessen werden.

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Physiologische Wirkung

Wildwachsende Hanfpflanze im Altai-Gebirge in Sibirien (Foto: P. Klostermann) Cannabis wirkt in erster Linie auf das im "Limbischen System" (Riechhirn) und im "Retikulären System"(Hirnstamm) konzentrierte Serotonin. Bei niedrigen Dosen steigt der Serotonin-Spiegel massiv an, zentralnervöse Vorgänge werden verlangsamt, aus diesem Grund wird bei Konsumenten in psychologischen Leistungstests unter akutem Cannabiseinfluss eine Leistungsverschlechterung deutlich. Der Gesichts- und Hörsinn sind beeinträchtigt, die Assoziationsgeschwindigkeit und das Sprechen verlangsamt, die Konzentrationsfähigkeit gestört (Verlust des roten Fadens).Gleichzeitig werden bestimmte Hirnstrukturen im "Limbischen System" wie das Hungerzentrum zu erhöhter Aktivität angeregt, hieraus resultiert der "Heißhunger" vieler Cannabiskonsumenten. Das Serotonin führt auch zu einer Erweiterung der Gefäße der Bindehaut, sie röten sich infolge der erhöhten Blutzufuhr. Bei chronischem Konsum kann daraus eine chronischen Entzündung (Konjunktivitis) entstehen. Siehe auch THC.

Psychische Wirkung

Subjektiv wird eine Intensivierung von Sinneserlebnissen (Farben, Musik, Geschmack) und Gefühlen, eine Veränderung des Zeitgefühls (Zeitdehnung) sowie eine größere Bewusstheit gegenüber dem "Inneren Universum" (W.Schmidbauer und J.v. Scheidt, 1989) angegeben. Bei chronischen Cannabis-Konsum kann es besonders bei jüngeren Konsumenten zum sog. "amotivational syndrome" (William H.McGlothlin und Louis J. West, 1968) mit vermehrter Passivität, Apathie, Verlust der Leistungsfähigkeit, Willensschwäche, Unfähigkeit, Frustrationen zu ertragen und einem sozialen Rückzug auf sich selbst kommen.

Untersuchungen von P.Mann (1987) führten zu folgenden Beobachtungen:

  • "Gelegentlicher" Konsum von Marihuana und Haschisch ist vergleichsweise harmlos bei Erwachsenen mit gefestigter Psyche und sozialem Status.
  • Bei Jugendlichen, die sich noch in der Entwicklung befinden und bei neurotisch disponierten Erwachsenen kann dieser gelegentliche Konsum jedoch zum Dauer-Konsum und dem damit verbundenen problematischen "amotivationalen Syndrom" führen.

Außerdem verdichtet sich der Verdacht, dass Cannabis - wie Alkohol - im physiologischen und psychologischen Sinne suchtbildend wirken kann. Siehe auch THC.

Geschichte

Bereits 2737 v.Chr. erste schriftliche Erwähnung des Hanfs durch den chinesischen Kaiser Shen-Nung als Heilmittel gegen "Malaria, Beri-Beri (Vitamin-B-Mangel), Rheuma, Geistesabwesenheit und Frauenleiden", später über Arier, Skythen und Mongolen Verbreitung des Hanfanbaus und Cannabis-Konsums nach Indien und in den Mittelmeerraum. Vom 18. bis 19.Jahrhundert in Deutschland als Medizinal-Hanf von ärzten gegen Krämpfe, Husten, Asthma, Migräne, Appetitlosigkeit und Schlafstörungen und als Ersatzstoff für das Opiat Morphin verordnet. 1925 Hanf-Verbot durch die Opium-Konferenz des Völkerbundes, 1929 unterzeichnete Hindenburg das Opium-Gesetz, das 1971 durch das Betäubungsmittelgesetz abgelöst wurde.

Legalisierungs-Debatte

Kontroverse Diskussionen bestehen über die "Gefahren des Cannabis-Konsums" z.B. Haschisch als Einstiegsdroge, über Haschisch-Psychosen nach langjährigem Gebrauch, oder "Flashbacks" bei Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr aber auch über Forderungen nach Legalisierung oder Entkriminalisierung von Cannabis oder Freigabe von Cannabis zum medizinischen Gebrauch (z.B. in der Schmerz-, Krebs- oder AIDS-Therapie), siehe Legalisierung. In den USA ist das Medikament Marinol® zur Appetitanregung bei AIDS-Patienten bereits zugelassen und seit 1998 auch in Deutschland mit BtM-Rezept erhältlich. Daneben ist ein Harz mit ca. 98% Δ-9-THC-Gehalt (THC-Pharm) auf dem Markt, das als Rezepturarzneimittel vom Apotheker nach ärztlicher Verordnung zubereitet wird. Zur Zeit laufen Studien zum Einsatz von (niedrig dosierten) Cannabisextrakten zur Schmerztherapie bei Gürtelrose.

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 09. März 2004 dürfen jedoch auch chronisch Kranke Cannabis/ Marihuana für eigene therapeutische Zwecke nicht anbauen oder erwerben. Als zumutbare Therapiealternative stehe der Hauptwirkstoff von Cannabis in dem verschreibungsfähigen Betäubungsmittel Dronabinol zur Verfügung.

Mit dem 25. BtmÄndG vom 11.05.2011 wurde die Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken erlaubt. Die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz (BtmG) sowie die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtmVV) wurden entsprechend geändert.

Nicht geringe Menge

Die Festlegungungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Sie reichen von 6 g (Brandenburg, Bayern) und bis zu 30 g (Schleswig-Holstein). Tendenziell ist eine Absenkung der Grenzwerte zu beobachten, die mit einem zunehmenden Anstieg des THC-Gehalts im Hanf begründet wird.

Die Berliner Landesregelung hat beschlossen (Quelle Tagesspiegel v. 6.4.05), dass der Besitz von Cannabis und Marihuana bis zu 10 Gramm (ca. 20 Joints) grundsätzlich und bis 15 g "in der Regel" straffrei bleibt.

Rheinland-Pfalz hat im Juli 2007 eine Absenkung von 10 g auf 6 g beschlossen.

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Letztes Update dieser Seite: 08.02.2019 - IMPRESSUM - FAQ