Seit 2004 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden Derivate des Piperazins als neue Designer-Drogen auf dem europäischen Drogenmarkt beobachtet (Quelle: EMCDDA). Die Wirkstoffe waren bislang teilweise über den Handel frei verfügbar. Mit der 21.BtmÄndV 2008 vom 18.02.2008 (BGBl I 2008, 246, in Kraft seit 29.02.2008) ist m-CPP ebenso wie BZP in Anlage2 BtmG aufgenommen worden.
Die Wirkung ähnelt der des Ecstasy, jedoch schwächer. Durch Freisetzung von Dopamin und Noradrenalin kommt es zu einer stimulierenden Wirkung.
Der Nachweis erfolgt chromatografisch mittels HPLC/DAD oder GC/MS. Enzymimmunologische Tests existieren bislang nicht.
1-Benzylpiperazin, C11H16N2, MG 176,26 g/mol
Scene-Namen: A2, Herbal Ecstasy
ist mit Inkrafttreten der 21.BtmÄndV 2008 in Anlage2 BtmG eingestuft
1-(3-Chlorphenyl)-piperazin, C10H13ClN2, MG 196,68 g/mol
Ist mit Inkrafttreten der 21. BtmÄndV 2008 endgültig Anlage2 BtmG unterstellt.
1-(3-Trifluormethylphenyl)-piperazin, C11H13F3N2, MG 230,23 g/mol
z.Z. nur in Dänemark illegal, geringes Missbrauchspotential